Auf Grund der Steuerreform 2015 und der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Barbewegungsverordnung 2015 ergeben sich auch für gemeinnützige Sportvereine einige Änderungen.Auf Grund verschiedener Aktivitäten von Vereinen musste schon bisher unterschieden werden, ob ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Sportausübung), ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (" kleine" Vereinsfeste) oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb (Kantine, "große" Vereinsfeste) vorliegt und welche steuerlichen Konsequenzen (Umsatz-und Körperschaftssteuer) sich daraus ergeben. Der Vereinsbereich selbst (Mitgliedsbeiträge, Spenden) und die Vermögensverwaltung (Vermietung) führen bei Sportvereinen im Regelfall zu keiner Steuerpflicht. Änderungen ab 1.1.2016Ab 1.1.2016 haben Vereine ebenfalls die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht zu beachten:Wenn ein Sportverein, selbst wenn er gemeinnützig ist, einen begünstigungsschädlichen Betrieb (zB "großes" Vereinsfest, Kantine, Fanshop) betreibt, besteht ab 1.1.2016 sowohl Belegerteilungs-als auch Registrierkassenpflicht.Während die Belegerteilungspflicht auf jeden Fall besteht, ist die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse nur dann gegeben, wenn der Jahresumsatz dieses Betriebes mehr als € 15.000 netto beträgt UND die Barumsätze den Betrag von € 7.500 netto übersteigen. Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte!Wenn ein Verein während eines Spieles zusätzlich zur Kantine auch noch eine weitere Ausschank"hütte" betreibt (zB auf der gegenüberliegenden Seite), zählt der Umsatz zur Kantine und auch diese Umsätze sind in einer (weiteren) Registrierkasse zu erfassen. Die sogenannte "Kalte-Hände-Regelung" greift in solchen Fällen im Normalfall nicht, da diese Hütten nicht nach allen Seiten offen sind.Werden die o.a. Grenzen nicht überschritten, darf die Tageslosung weiterhin durch Kassasturz ermittelt werden.Nach Ansicht der Finanz ist für das Überschreiten dieser Grenzen bereits auf die Umsätze des Jahres 2015 abzustellen. Wenn die Umsatzgrenze erstmalig während des Jahres überschritten wird, muss mit Beginn des viertfolgenden Monats (mindestens ab 1.1.2016) ein funktionierendes Kassensystem eingesetzt werden.Die schon angeführte Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht. Der Kunde ist (allerdings sanktionslos) verpflichtet, den Beleg entgegen zu nehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten (= bis vor die Sportanlage) mitzunehmen.[http://www.noefv.at/registrierkassa-1.jpg?:w=365&:h=138&:bf=true&:s=04KkcBrd&:hp=2496;130;de]Manipulationssicherheit ab 1.1.2017 Ab 1.1.2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) ausgerüstet sein. Bestehende Kassensysteme müssen im Regelfall nachgerüstet werden. Von diesem Manipulationsschutz sind aber nicht nur PC-Kassensysteme sondern auch kleine, preiswerte Kassensysteme betroffen. Bei einem Kauf einer Registrierkasse im Jahr 2016 muss bereits im Vorfeld geklärt werden, ob eine Nachrüstung möglich ist. SanktionenWird gegen die Registrierkassenpflicht verstoßen, kann das Finanzamt die Umsätze schätzen. Zusätzlich kann auf Grund einer Finanzordnungswidrigkeit eine Geldstrafe bis zu € 5.000 verhängt werden und zwar gegen die verantwortlichen Funktionäre und gegen den Verein selbst.Laut einem angekündigten Erlass seitens des Finanzministers soll es in den ersten 6 Monaten des Jahres 2016 zu keinen Strafen kommen, wenn nachgewiesen wird, dass die Registrierkasse deswegen nicht installiert wurde, weil es zu Lieferschwierigkeiten oder Softwareproblemen gekommen ist.Wird festgestellt, dass die Registrierkassa nachträglich manipuliert wurde, kann eine Geldstrafe bis zu € 25.000 verhängt werden (auch wieder gegen Funktionäre und Verein). Zusätzlich kann natürlich auch wegen der Manipulation eine Abgabenhinterziehung vorliegen, die gesondert bestraft wird.AusnahmenEine Ausnahme von diesen beiden Verpflichtungen besteht lt. der Barbewegungsverordnung 2015 nur für*den unentbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 2 BAO. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb umfasst bei Sportvereinen den Spielbetrieb, zB Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von Sportanlagen, Sponsoring für Sportveranstaltungen und* den entbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 1 BAO, worunter vor allem das " kleine" Vereinsfest fällt. Eine solches "kleines" Vereinsfest liegt vor, wenn die geselligen Veranstaltungen insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, die Organisation der Veranstaltung und die Verpflegung durch die Vereinsmitglieder und/oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt werden und die Musik-oder Künstler-gruppen verrechnen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde.Diese Ausnahme bewirkt, dass gemeinnützige Sportvereine ihre Umsätze (Tageslosungen) für diese entbehrlichen Hilfsbetriebe weiterhin mittels Kassasturz ermittln können und dafür keine Registrierkassa benötigen. Ein Zählen der Tageslosung genügt. Nicht geklärt ist vorerst, wenn Vereine außer solchen " kleinen" Vereinsfesten auch noch einen Flohmarkt organisieren oder sich in der Adventzeit mit einem Punschstand auf den Weihnachtsmärkten präsentieren. Hier ist insgesamt die 48-Stunden-Regel sehr rasch ausgeschöpft und bisherige Erleichterungen im entbehrlichen Hilfsbetrieb werden bei der derzeitigen Meinung der Finanz rasch zunichte gemacht. Auf eine Klarstellungdurch das BMF wird gewartet.